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   OLG Braunschweig, 17.04.1985 - 3 U 39/84   

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https://dejure.org/1985,8449
OLG Braunschweig, 17.04.1985 - 3 U 39/84 (https://dejure.org/1985,8449)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.04.1985 - 3 U 39/84 (https://dejure.org/1985,8449)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17. April 1985 - 3 U 39/84 (https://dejure.org/1985,8449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1987, 76
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 37/88

    Sorgfaltspflichten eines Arztes; Haftung für ärztliche Kunstfehler bei

    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlaß für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, daß der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muß (RGZ 102, 230, 231; RG JW 1937, 990; BGH, Urteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 207/67 - VersR 1968, 773, 774; Senatsurteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 83/85 - VersR 1986, 601, 602 = NJW 1986, 2367, 2368 mit Anm. Deutsch; OLG Braunschweig VersR 1987, 76 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. März 1986 VI ZR 123/85; OLG Celle VersR 1987, 941).
  • OLG Stuttgart, 20.08.1992 - 14 U 3/92

    Haftung des Krankenhausträgers wegen mangelhafter Organisation der Krankenpflege

    Bei wertender Betrachtung muß mehr als ein nur äußerlicher »zufälliger« Zusammenhang bestehen (vgl. BGH vom 20.9.1988 - VI ZR 37/88 - = VersR 88/1273; BGH vom 28.1.1986 - VI ZR 83/85 - = VersR 86/601; OLG Braunschweig vom 17.4.1985 - 3 U 39/84 - = VersR 87/76; OLG Hamm vom 21.11.1988 - 3 U 74/88 - = VersR 89/1263; OLG Celle vom 29.7.1985 - 1 U 7/85 - = VersR 87/941; OLG Frankfurt vom 13.2.1987 - 10 U 83/86 - = VersR 88/637).
  • LG Marburg, 19.09.2014 - 5 O 53/09

    Zum Umfang der abgeltenden Wirkung eines mit einem Gesamtschuldner

    Ein anderes gilt nur dann, wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (RGZ 102, 230 [231]; RG, JW 1937, 990; BGH, VersR 1968, 773 [774]; BGH, NJW 1986, 2367 [2368]; BGH, NJW 1989, 767 [768]; OLG Braunschweig, VersR 1987, 76; vgl. dazu auch Wertenbruch , NJW 2008, 2962 [2964]).
  • OLG München, 26.03.2009 - 1 U 4878/07

    Krankenhaus- bzw. Therapeutenhaftung: Anspruch auf Zahlung eines

    Das ärztliche Fehlverhalten muss sich als derart fehlerhaft und unsachgemäß darstellen, dass niemand damit rechnen kann (vgl. OLG Braunschweig VersR 1987, 76 sowie Nichtannahmebeschluss des BGH vom 12.03.1986), somit im oberen Bereich des groben Behandlungsfehlers liegen (vgl. auch Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 55/56 und S. 623/624 mit zahlreichen Nachweisen sowie Palandt, BGB 68. Aufl., Vorb. vor § 249 BGB, Rn. 73 m.w.N.) Für einen unter dieser Schwelle liegenden groben Fehler des Behandlers muss der Erstschädiger im Verhältnis zum Geschädigten in vollem Umfang mit einstehen, lediglich für den internen Ausgleich unter den Schädigern nach § 426 BGB spielt das Gewicht des Behandlungsfehlers eine Rolle.
  • OLG Köln, 04.10.1989 - 13 U 88/89

    Verletzung eines Pferdes durch einen Hufschmied beim Beschlagen eines Hufes

    Der Schädiger haftet daher auch für Folgeschäden, die während der (tier-)ärztlichen Behandlung durch einen Kunstfehler entstehen (VersR 68, 773; 83, 959; 87, 76).
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